Update: Testungen auf SARS-CoV-2
Ab dem 1. März 2023 übernimmt der Bund keine Kosten mehr für präventive Tests, die bisher nach der Coronavirus-Testverordnung des Bundesgesundheitsministeriums möglich waren.
Aus diesem Grund gelten ab 01.03.2023 folgende Regelungen*:
Testungen bei Patienten mit COVID-19-Symptomen
- Bei Patientinnen und Patienten mit COVID-19-Symptomen kann weiterhin ein Abstrich für einen PCR-Test durchgeführt und die PCR-Untersuchung im Labor beauftragt werden.
- Die Beauftragung soll zukünftig, wie für alle anderen Laboruntersuchungen, auf Formular 10 erfolgen.
- Das Formular 10C zur Veranlassung von SARS-CoV-2-Labor-Tests bei symptomatischen Patienten entfällt.
Bitte beachten Sie, dass aktuell auch andere Virusinfektionen eine große Rolle im Krankheitsgeschehen spielen. Wir empfehlen deshalb zur Differentialdiagnostik die Durchführung einer Multiplex-PCR-Untersuchung für respiratorische Erreger.
Die Untersuchungsergebnisse können Sie Ihren Patienten wir bisher über das Portal „labopart – Mein Laborergebnis“ zur Verfügung stellen. Nähere Informationen dazu finden Sie auf unserer Webseite in der entsprechenden Laborinformation 03/2021. Gerne senden wir Ihnen diese auch nochmals in Papierform zu.
Folgende Leistungen entfallen ab dem 01.03.2023
- Alle Tests bei Personen ohne Symptome nach Testverordnung (z.B. Bürgertests, Tests vor Krankenhaus- oder Reha-Aufenthalt)
- Bestätigungsdiagnostik nach positivem PoC-Antigentest oder Selbsttest
- Erstellung von Test- und Genesenenzertifikaten
- Formular OEGD zur Veranlassung von SARS-CoV-2-Tests nach TestV im Labor (Testzentren könnten das Formular OEGD noch zur Anforderung von Selbstzahlerleistungen nutzen.)
Für Fragen stehen wir Ihnen gern persönlich zur Verfügung!
Ihr Laborteam